Altpfadfindergilde St. Georg e.V.

Ziele

In der Altpfadfindergilde treffen sich alle, die zu alt oder zu beschäftigt für die aktive Pfadfinderarbeit sind, sich aber trotzdem mit dem Pfadfindertum identifizieren.

Neben der Vermittlung von Know-How an die Leiterrunde der DPSG Frommern ist es genauso Ziel über die Pfadfinderarbeit in Frommern zu informieren und diese finanziell zu unterstützen.

Vorstand

  • Tobias Bönsch
  • Inken Schwarz
  • Jens Leven

Satzung

PRÄAMBEL

Um ehemalige Mitglieder der Deutschen Pfadfinderschaft St. Georg Stamm Frommern (DPSG-Frommern) weiterhin für die Jugendarbeit und insbesondere die Pfadfinderarbeit gewinnen zu können, gründen ehemalige Mitglieder der DPSG-Frommern und Mitglieder der DPSG-Frommern einen eingetragenen Verein.

§ 1 Name und Sitz / Ziele und Aufgaben

Der Verein heißt Altpfadfindergilde St. Georg e.V. Frommern und hat seinen Sitz in Frommern. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die:

  • Erziehung junger Menschen (insbesondere junger Erwachsener) nach den Zielvorstellungen des Gründers der Pfadfinderbewegung Sir Robert Baden Powell
  • personelle und finanzielle Unterstützung der Deutschen Pfadfinderschaft St. Georg Stamm Frommern bei ihren Aufgaben und Vorhaben
  • Ausbildung von Jugendgruppenleitern
  • Pflege des Pfadfinderbrauchtums.

Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

  • Sommerlager
  • Pfingstlager
  • Fortbildungsveranstaltungen für Jugendliche und junge Erwachsene
  • Wohltätige Sammelaktionen etc.

§ 2 Mitgliedschaft

  1. Mitglied der Altpfadfindergilde können nur natürliche Personen werden, die sich mit den Zielen und Aufgaben des Vereines identifizieren und aufgrund der Altersbegrenzung der DPSG bzw. mangels Funktion oder Amt dort nicht (mehr) Mitglied sein können. Mitarbeiter der DPSG können jedoch Mitglied werden.
  2. Die Aufnahme eines Mitgliedes erfolgt durch schriftlichen Aufnahmeantrag beim Vorstand und durch mehrheitlichen Beschluß des Vorstandes. Mit der Aufnahme anerkannt das Mitglied die Satzung des Vereins.
    Mitglieder verpflichten sich, am Gemeinschaftsleben des Vereines aktiv teilzunehmen, die Satzung des Vereins zu erfüllen und den durch die Mitgliederversammlung jährlich festzusetzenden Mitgliedsbeitrag zu entrichten.
  3. Der Austritt wird durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand vollzogen, er kann nur auf den Schluß des laufenden Kalenderjahres erfolgen.
    Die Mitgliedschaft erlischt bei Auflösung des Vereins oder durch Ausschluß, der bei satzungswidrigem Verhalten von der Mitgliederversammlung mit 3/4-Mehrheit beschlossen werden kann.
  4. Die Mitgliederversammlung kann durch einstimmigen Beschluß auf Vorschlag des Vorstandes ein Mitglied, das sich um den Verein besonders verdient gemacht hat, zum Ehrenvorsitzenden (ohne Stimmrecht) ernennen; Enthaltungen gelten in diesem Falle als Neinstimmen (Ausnahme: Stimme des zu wählenden Ehrenmitgliedes).

§ 3 Organe

Organe der Altpfadfindergilde sind:

  • der Vorstand
  • der Ausschuß
  • die Mitgliederversammlung
  1. Der Vorstand
    Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Er besteht aus drei gleichberechtigten Mitgliedern, von denen zwei ehemalige aktive Mitglieder der DPSG (nicht unbedingt vom Stamm Frommern) sein müssen. Eine Ausnahme ist nur mit Zustimmung des Vorstandes der DPSG Stamm Frommern möglich.
    Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand auf der Grundlage einer vom Ausschuß vorbereiteten Wahlvorschlagsliste. Die Kandidaten sind vor der Nennung auf der Wahlvorschlagsliste hinsichtlich der Bereitschaft zur Übernahme des Amtes zu befragen.
    Zum Vorstand sind diejenigen Personen gewählt, die bei der Wahl am meisten Stimmen auf sich vereinigen können.
    Dabei ist über jede Person, die sich zur Wahl stellt, einzeln und geheim abzustimmen. Bei Stimmengleichheit erfolgt eine Stichwahl.
    Der Vorstand tagt bei Bedarf und ist beschlußfähig, wenn mindestens 2 Mitglieder anwesend sind.
    Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefaßt, soweit in der Satzung nicht anderes bestimmt wird.
    Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
  2. Der Ausschuß
    Dem Ausschuß gehören an:
    * Der Vorstand (3 Personen)
    * Der Vorstand der DPSG Stamm Frommern (3 Personen).
    Der Ausschuß tagt mindestens zweimal jährlich. Die Sitzungen werden vom Vorstand des Vereines vorbereitet.
    Zur Sitzung des Ausschusses wird unter Wahrung einer Frist von 7 Tagen sowie der Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich eingeladen.
    Der Ausschuß ist beschlußfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde sowie mindestens 4 stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind.
    Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefaßt, soweit in der Satzung nichts anderes bestimmt wird. Bei Stimmengleichheit ist die Mehrheit der Stimmen des Vorstandes der Altpfadfindergilde St. Georg e.V. entscheidend.
    Vertretung der Ausschußmitglieder im Verhinderungsfalle ist möglich; Dauervertretung ist nicht zulässig.
  3. Die Mitgliederversammlung
    Die Mitgliederversammlung trifft sich jährlich einmal zu einer Mitgliederversammlung.
    Die Mitgliederversammlung tritt zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung zusammen, wenn der Vorstand oder ein Drittel der Mitglieder des Vereins es unter Angabe von Gründen verlangen.
    Nach Möglichkeit hat die Mitgliederversammlung jährlich am St. Georgstag stattzufinden.
    Beschlüsse werden, soweit in der Satzung nichts anderes bestimmt wird, mit einfacher Mehrheit gefaßt.

§ 4 Aufgaben der Organe

1. Aufgaben des Vorstandes sind:

  1. Die Leitung des Vereins, Führung der laufenden Geschäfte sowie die Erfüllung der ihm durch die Satzung übertragenen Aufgaben. Er ist dabei an die Beschlüsse des Ausschusses und der Mitgliederversammlung des Vereins gebunden.
    Die Führung der Bank- und Kassengeschäfte ist delegierbar auf einen von der Mitgliederversammlung zu wählenden Kassier.
  2. Vertretung des Vereins nach innen und außen, vor allem gegenüber der Kath. Kirchengemeinde Frommern, den Behörden und der DPSG Stamm Frommern, wobei er auf gute Zusammenarbeit achtet.
  3. Sorge für die Durchführung von Schulungskursen und Veranstaltungen.
  4. Pflege von Geist und Tradition des Pfadfinderbrauchtums sowie der Altpfadfindergilde St. Georg e.V.
  5. Werbung und Öffentlichkeitsarbeit
  6. Die Vorlage eines Jahresberichtes, Haushaltsplanes und Rechnungs abschlusses.

Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich (§ 26 BGB). Sie sind jeweils einzeln vertretungs- und zeichnungsberechtigt.
Für das Innenverhältnis wird bestimmt, daß bei Entscheidungen mit finanziellen Auswirkungen von mehr als 500,-- DM ein entsprechender Vorstandsbeschluß zu erfolgen hat.
Bei finanziellen Auswirkungen von mehr als 2.000,-- DM ist ein Beschluß des Ausschusses erforderlich.

2. Aufgaben des Ausschusses sind:

  1. Beratung und Beschlußfassung über alle Angelegenheiten, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Beschlußfassung über Ausgaben von mehr als 2.000,-- DM
  2. Beratung des Kassenberichts und des Haushaltsplanes
  3. Beratung des Jahresplanes
  4. Planung von Veranstaltungen und Schulungskursen.

Die einzelnen Mitglieder erfüllen ihre Aufgaben in enger Zusammenarbeit.
Auf Antrag der DPSG-Frommern stellt der Ausschuß die erforderlichen Finanzmittel (soweit vorhanden) für Investitionen und den laufenden Betrieb der DPSG zur Verfügung. Der Beschluß bedarf keiner Mehrheit des Ausschusses.

3. Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:

  1. Beratung und Beschlußfassung über Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung für den Verein
  2. Entgegennahme des Jahresberichtes und der Stellungnahme des Vorstandes dazu
  3. Entgegennahme des Kassenberichtes und Stellungnahme des Vorstandes dazu
  4. Genehmigung des Haushaltsplanes
  5. Beschlußfassung über die Höhe des Mitgliedsbeitrages
  6. Entlastung des Vereinsvorstandes und des Ausschusses
  7. Entlastung der beiden Kassenprüfer und des Kassiers
  8. Wahl der Mitglieder des Vorstandes (jeweils auf 3 Jahre), Wahl der Kassenprüfer sowie des Kassenführers (jeweils auf 1 Jahr)
  9. Beschlußfassung über die Verwendung des Jahresüberschusses.
    Die Sitzungen der Mitgliederversammlung werden durch den ältesten Vorsitzenden oder, in dessen Verhinderungsfalle, durch den zweitältesten usw. geleitet.

Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde und mindestens 1 Vorstandsmitglied und 3 sonstige Mitglieder des Vereins anwesend sind.
Die Einberufung erfolgt schriftlich und unter Wahrung einer Frist von zwei Wochen.
Der Einberufung sind die vom Vorstand zu erstellende Tagesordnung und die erforderlichen Arbeitsunterlagen beizufügen.
Anträge der Mitglieder der Mitgliederversammlung sind in die Tagesordnung aufzunehmen, wenn die Anträge spätestens eine Woche vor Beginn der Sitzung beim Vorstand schriftlich eingebracht worden sind.
Im Falle der Beschlußunfähigkeit der Sitzung der Mitgliederversammlung ist die Sitzung zu vertagen. Der Vorstand der Mitgliederversammlung lädt zu einem neuen Sitzungstermin ein, bei dem die Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlußfähig ist.
Die Einberufung zu dem neuen Sitzungstermin erfolgt ebenfalls unter Wahrung einer Frist von 2 Wochen.
In der Einladung ist die Tagesordnung der wegen Beschlußunfähigkeit vertagten Sitzung und ein Hinweis darüber aufzunehmen, daß die Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlußfähig ist.Über die Sitzung der Mitgliederversammlung ist ein Beschlußprotokoll anzufertigen, das vom Leiter der Sitzung und vom Schriftführer abzuzeichnen ist. Die Vorstände der DPSG-Frommern erhalten jeweils eine Kopie des Protokolles.

§ 5 Mittel des Vereins

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereines.
Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 6 Ausgaben des Vereins

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereines fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 7 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen an die Kath. Kirchengemeinde Frommern mit der Auflage, es 5 Jahre lang treuhänderisch zu verwalten. Danach hat sie es für kirchliche Jugendarbeit in Frommern (insbesondere Pfadfinderarbeit) zu verwenden.

§ 8 Änderung der Satzung

Die Satzung kann nur von der Mitgliederversammlung mit 3/4-Mehrheit der anwesenden Mitglieder geändert werden.
Diese von der Mitgliederversammlung beschlossene Satzungsänderung bedarf der Zustimmung von 3/4 der stimmberechtigten Mitglieder der Stammesversammlung der DPSG-Frommern bei ordnungsgemäßer Einladung. Bei Auflösung der DPSG-Frommern bedarf die Satzungsänderung der einfachen Mehrheit des Kath. Kirchengemeinderates St. Paulus in Frommern.
Diese Satzung wurde am 30.10.1992 im Kath. Gemeindehaus in Frommern bei der Gründerversammlung der Altpfadfindergilde beschlossen.
Sie ist mit ihrem Eintrag in das Vereinsregister Balingen (Nr. 438) am 2. März 1993 rechtswirksam in Kraft getreten.

Beitrittserklärung

Die Beitrittserklärung steht hier zum Download bereit.

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